Pfändungsschutzkonto

Seit Juli 2010 kann jedermann sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Veranlasst dann eine Behörde oder ein Gericht eine Pfändung des Kontos, ist auf dem P-Konto jeden Monat automatisch ein Sockelbetrag von 1.500 Euro (Stand Juli 2024) geschützt. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Schuldner auch weiterhin dringend notwendige Zahlungen wie etwa die Miete und Strom leisten kann. Der Sockelbetrag kann je nach Umfang von Unterhaltspflichten und Bezug von Sozialleistungen erhöht werden. Dazu verlangen die Sparkassen und Banken in der Regel eine entsprechende Bescheinigung einer geeigneten Person (z.B. Rechtsanwälte) oder einer geeigneten Stelle (z.B. Schuldnerberatungsstellen).
Seit 1. Januar 2012 gibt es Pfändungsschutz nur noch bei einem P-Konto genannt. Woher das Guthaben auf dem P-Konto stammt, spielt keine Rolle mehr. Es ist daher gleichgültig, ob das Guthaben auf dem P-Konto auf Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, einer Angestelltentätigkeit oder auf Sozialleistungen zurückzuführen ist.
Weiterer Pfändungsschutz für das bereits beim Arbeitgeber gepfändete Arbeitseinkommen kann der Kontoinhaber nur dadurch erreichen, dass er beim Vollstreckungsgericht (der der vollstreckenden Behörde) die Aufhebung der Pfändung des Guthabens bis zur Höhe des gesetzlich lt. § 850c ZPO pfändungsfreien Betrages beantragt.

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